Satzung des KV Mannheim

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Der Kreisverband Mannheim der Basisdemokratischen Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei Deutschland entschieden ab.
Partei und Kreisverband stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit.
Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Organisation ist Kreisverband der Partei Die Basisdemokratische Partei Deutschland dieBasis, Landesverband Baden-Württenberg.
  2. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtkreis Mannheim
  3. Die Postanschrift des Kreisverbandes wird durch ein Postfach, welches der Vorstand einrichtet festgelegt

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung

Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei dieBasis, einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, finden sinngemäß Anwendung.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulin verwendet, es sind immer alle Geschlechter gemeint.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mensch werden, der
    – die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt
    – das 16. Lebensjahr vollendet hat
    – deutscher Bürger ist oder für die Europawahlen wahlberechtigter EU-Bürger
    – in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat,
    – nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat
    – keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen
  2. Antrag: Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein, falsche oder unvollständige Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes oder trifft entsprechende Regelungen.
  4. Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Budnestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.
  5. Soll ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, ist die abgelehnte Entscheidung dem Landesverband mit der Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit dem dieBasis Kreisverband Mannheim endgültig entscheidet.
  6. Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutugen Mitgliedsnummer.
  7. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied i.d.R. zu der zuständigen Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der betroffenen Landesverbände.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt
    b. Ausschluss
    c. Tod
    d. bei nichtdeutschen Staatsbürgern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland
    e. Aberkennung des Wahlrechts
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand Mannheim dieBasis schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Ein Ausschluss kann dann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und/oder ihr damit schweren Schaden zufügt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitgliederrechte: dieBasis Parteimitglieder
    a. wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit, z.B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen, Mitgliederbefragungen und Urabstimmungen
    b. beteiligen sich im Rahmen der gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten, sobal dsie das wahlfähige Alter erreicht haben
    c. können an dieBasis Landes- und Bundesparteitagen teilnehmen
    d. können sich um eine Kandidatur bewerben
  2. Mitgliederpflichten: dieBasis Parteimitglieder
    a. vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei
    b. achten die Rechte der anderen Parteimitglieder
    c. respektieren die satzungsmäßigen Beschlüsse der Parteiorgane
    d. behandeln dieBasis interne Belange vertraulich
    e. fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab
    f. treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an
    g. führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab
  3. Finanziell gilt für dieBasis Parteimitglieder: Jedes Parteimitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten in der Beitragsordnung des dieBasis Bundesverbandes festgelegt sind.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Frequenz: Eine ordentliche KMV muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche KMV muss auf Verlangen von merh als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
  3. Einberufung: Eine KMV wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe des Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.
  4. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei Satzungsänderungen 21 Tage, bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage.
  5. Antragsfristen: Anträge und Änderungsanträge an eine KMV sollen von Mitgliedern bis zu 7 Tage vor der KMV in Textform beim Kreistvorstand eingereicht werden. Dieser leitet eingegangene Anträge bis zu 4 Tage vor der KMV an alle Mitglieder weiter.
  6. Beschlussfähigkeit: Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Entlastung des Kreisvorstandes: Die KMV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
  8. Aufgaben: Die KMV beschließt über Anträge den Kreisverbandes betreffende Programme, den Kreishaushalt, die Beitragsordnung und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
  9. Entscheidungsfindung: Die KMV entscheidet i.d.R. durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen.
  10. Wahlen: Die KMV wählt in geheimer Wahl den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer.
  11. Satzung und Auflösung: Die KMV beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  12. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch eine Mitgliederbefragung mit 2/3-Mehrheit durchgeführt werden.
  13. Protokoll: Alle Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren
  14. Die Mitglieder vereinbaren eine Sonderregel für die erste ordentliche KMV, die Satzung kann dort mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§ 7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    a. 2 gleichberechtigten Sprechern des Kreisvorstandes (Doppelspitze)
    b. 1 Schatzmeister (Konto- und Zahlungsverkehr, Spendenquittungen)
    c. sowie bis zu 1 stellv. Schatzmeister
    d. sowie bis zu 5 weiteren Beisitzern
    Die Aufteilung der Aufgaben regelt der Vorstand.
  2. Alle Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.
  3. Vertretung: Der Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandesw vertreten den Kreisverband nach außen.
  4. Wahl: Der Kreisvorstand wird jeweils für 2 jahre gewählt (siehe § 9). Er bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.
  5. Abwahl: Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann auf einer KMV nach vorheriger Aussprache mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung vor dem Ende seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn diese Abwahl auf der Tagesordnung angekündigt wurde. In diesem Falle wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des Kreisvorstandes nachgewählt.
  6. Aufgaben:
    a. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den beschlüssen der KMV.
    b. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    c. Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidugnen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.
    d. Der Kreisvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss von der nächsten ordentlichen KMV bestätigt werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei er Bestellung festgelegt, sie sind der KMV vor der Bestätigung mitzuteilen.
    e. Die Beschäftigung weiterer Mitglieder liegt in der alleinigen Befugnis des Kreisvorstandes.
    f. Protokoll: Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren
    g. Beispiele für weitere Aufgaben des Vorstands sind:
    – Mitgliederverwaltung (Mitgliederliste, IT-Zugangsregelung,Datenschutz)
    – Mitgliederpflege und -gewinnung (Kommunikation, Werbung, Mitglieder- und Interessententreffen, Einweisung Neumitglieder)
    – Versammlungsleiter (TOP, Moderation, Koordinator für Orte und Termine)
    – Schrift-/Protokollführer
    – Sponsorenbeauftragter (Kontakt zu möglichen Sponsoren)
    – Wahlkampagnen-Beauftragter (Organisation von Veranstaltungen und Werbeaktionen
    – Öffentlichkeits- und Pressearbeit
    – Visionär
    – Säulenbeauftragter

§ 8 Wahlverfahren im Kreisverband

  1. Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
  2. Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Poditionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. bei Stimmengleichheit für eine verbliebene Position wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen
  3. Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt. Gruppenwahlen sind zulässig, die Platzierung auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.

§ 9 Wahlbündnisse

  1. Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene eingehen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.05.2021 in Ladenburg beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft

§ 11 Salvatorianische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungn der sinngemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 12 Übergangsbestimmung

  1. Zur Gründungsversammlung des Kreisverbandes werden alle diejenigen eingeladen, die im Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied in der Partei sind. Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung und wählt den Kreisvorstand. Wahlberechtigt sind alle am Versammlungstag bestätigten Mitglieder.
  2. Der § 12 entfällt ersatzlos nach der ersten ordentlichen KMV
  3. § 6 Kreismitgliederversammlung (KMV), Absatz 14 entfällt nach der ersten ordentlichen KMV

Satzung, verabschiedet am 30.05.2021